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Wolfgang Matt
Bürgermeister


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5 km/h Beschränkung Radbrücke

Meldungsnummer 271/2023
Erstellt am 29.06.2023 um 18:07 Uhr
Kategorie Radfahren
Standort Schmiedgasse
6800 Stadt Feldkirch
Status Erledigt
Kommentare 4 Kommentare
Erledigt am 30.06.2023
Dauer 15 Stunden
BESCHREIBUNG
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Guten Tag,

die 5 km/h Beschränkung beim temporären Radweg ist meines Erachtens nicht zielführend. Jeder der Fahrrad fährt und einen Tachometer auf dem Fahrrad hat weiß, dass es nahezu unmöglich ist diese Geschwindigkeit über eine längere Distanz zu halten. Es ist genaugenommen sehr gefährlich, da ma ins schlingern kommt und ein Verkehrshindernis darstellt, also die Unfallwahrscheinlichkeit drastisch erhöht. Größtes Problem dabei sind zudem die selbsternannten "Dorfsheriffs", die einen anpöbeln, wenn man deren Meinung nach zu schnell fährt und den Weg blockieren, weil sie meinen Recht ausüben zu müssen. Ich würde die Geschwindigkeitsbegrenzung entfernen, weil sowieso niemand 5 km/h fährt und somit lästige sinnlose Pöbeleien und Blockierungen zu unterbinden.

liebe Radlergrüße
KOMMENTARE
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Weitere(r) TeilnehmerIn
Kommentar erstellt am: 29.06.2023 um 20:40 Uhr
Titel: AW: 5 km/h Beschränkung Radbrücke
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Genau wegen Leuten wie Ihnen ist diese Tafel da. Wenn Sie das nicht hinbekommen, dann müssen Sie halt absteigen und die paar Meter schieben.
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 29.06.2023 um 21:12 Uhr
Titel: AW: 5 km/h Beschränkung Radbrücke
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Guten Abend, wegen Leuten wie ihnen, ist eine sehr triviale Aussage. Wenn man die Gesetze der Physik halbwegs versteht, weiß man das es sinnfrei ist eine 5 km/h Regelung für Fahrräder zu erlassen. ;)
 
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Weitere(r) TeilnehmerIn
Kommentar erstellt am: 29.06.2023 um 21:31 Uhr
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Wie gesagt... schieben! ;)
 
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Feldkirch
Kommentar erstellt am: 30.06.2023 um 09:59 Uhr
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Sehr geehrter Meldungsleger,

da es sich bei diesen Bereichen um teilweise sehr beengte und bewohnte Straßenabschnitte handelt, auf welchen Fußgänger und Radfahrer unmittelbar nebeneinander unterwegs sind, wurden die Bestimmungen der StVO für Fußgängerzonen herangezogen. Demgemäß ist Fahrzeugverkehr erlaubt, jedoch nur in Schrittgeschwindigkeit (§ 76a Abs. 6 StVO).
Unter Schrittgeschwindigkeit ist jene Geschwindigkeit zu verstehen, welche im „Schritt“ üblicherweise erreicht wird. In Österreich setzte der Oberste Gerichtshof diese Geschwindigkeit für Fahrzeuge mit 5 km/h an.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Statthaler
Amt der Stadt Feldkirch
Städtische Sicherheitswache
 
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