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Manfred Rädler
Bürgermeister


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Zuständigkeit Land Stadt

Meldungsnummer 200/2024
Erstellt am 25.05.2024 um 07:54 Uhr
Kategorie Sonstiges
Standort Schmiedgasse
6800 Feldkirch
Status Erledigt
Kommentare 5 Kommentare
Erledigt am 28.05.2024
Dauer 3 Tage
BESCHREIBUNG
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Würden Sie mir/uns einmal einen Plan zur Verfügung stellen aus dem ersichtlich ist, wer denn zuständig ist! Es ist müßig dauernd die Antworten zu lesen „das ist eine Landesstraße“ !
Auch die Stadt Polizei etwa agiert auf Landesstraßen….

Bitte diesmal eine EINDEUTIGE ANTWORT und einen Plan aus dem ersichtlich ist was die Stadt betrifft!
KOMMENTARE
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Kommentar erstellt am: 25.05.2024 um 17:38 Uhr
Titel: AW: Zuständigkeit Land Stadt
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Das ist nicht schwierig! Jede Straße mit L davor z.B. L190 ist eine Landesstraße und deshalb nicht Gemeindesache. Die meisten größeren Straßen (Hauptstraßen) sind Landesstraßen. Kann man aber alles leicht selber nachschauen.
 
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VerfasserIn der Meldung
Kommentar erstellt am: 25.05.2024 um 18:08 Uhr
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wie süss! Das wissen glaublich die meisten die sich ein wenig um ihre Gemeinde kümmern! Ich möchte das mal von der Stadt hören! ZB wieso machen „Stadtpolizisten“ Radarkontrollen auf L Straßen?
 
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Kommentar erstellt am: 25.05.2024 um 18:10 Uhr
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Geblitz worden oder warum so stinkig? Kann man auch nachlesen. Kurzum ist das zulässig. Schönen Tag!
 
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Kommentar erstellt am: 26.05.2024 um 12:15 Uhr
Titel: AW: Zuständigkeit Land Stadt
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Einfach weil sie können.
Die Bundespolizei ist nicht nur für Bundesstraßen zuständig und das Stadtgebiet beschränkt sich nicht nur auf die Innenstadt.

Und Zitronenfalter falten keine Zitronen.
 
Feldkirch
Feldkirch
Kommentar erstellt am: 28.05.2024 um 09:07 Uhr
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Geschätzte Meldungslegerin,
geschätzter Meldungsleger,

Danke für Ihre Nachricht! Gemeindewachkörper sind Einrichtungen der österreichischen Gemeinden, die diese zur Besorgung polizeilicher Aufgaben gegründet haben. Sie werden auch als Gemeindesicherheitswachen, örtliche Sicherheits-, Gemeinde- oder Stadtpolizeien bezeichnet. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in Art. 15, Art. 118 Abs. 3 und Art. 118a des Bundes-Verfassungsgesetzes. Die Bundesverfassung gesteht den Gemeinden die Vollziehung in folgenden Bereichen zu, die für gewöhnlich von den Gemeindewachkörpern wahrgenommen werden: Örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Veranstaltungspolizei, örtliche Straßenpolizei, örtliche Marktpolizei, Fundbehörde sowie die Angelegenheiten der Sittlichkeitspolizei. Gemäß der §§ 9 und 14 Sicherheitspolizeigesetz kann auf Antrag der jeweiligen Gemeinde der Landespolizeidirektor den Gemeindewachkörper durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellen, damit diese auf dem Gemeindegebiet Exekutivdienst versehen kann. Der Gemeindewachkörper ist damit, wie auch die Bundespolizei, formal ein Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde. Durch die Sicherheitspolizeigesetznovelle von 1999 wurden die Kompetenzen der Gemeindewachkörper an jene der Bundespolizei angeglichen.

Eine Übersicht der verschiedenen Straßen (Gemeinde-, Landes- und Bundestraßen) findet sich online unter: https://atlas.vorarlberg.at/portal/map/Transport%20und%20Verkehr/Landesstra%C3%9Fen.

Für nähere Informationen können Sie sich auch gerne direkt an die Stadtpolizei wenden.


Mit freundlichen Grüßen,

Mag. Christoph Šelner-Brunner
Amt der Stadt Feldkirch
Kommunikation
 
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